Die Solaria Central Bank eG ist ein fiktives Unternehmen, welches auf dem Minecraftserver sgpggb.de aktiv ist.
Es findet kein realer Kapital-/Kredithandel, noch ein Kapitalertrag statt.
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SATZUNG
der
Solaria Central Bank
Genossenschaftsbank
- Ausgabe Januar 2016 -
I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand
des Unternehmens
§ 01 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:
SOLARIA CENTRAL BANK
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Solaria.
§ 02 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung
und Betreuung der Mitglieder.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von
banküblichen und ergänzenden Geschäften, insbesondere
a) die Pflege des Spargedankens, vor allem durch Annahme von
Spareinlagen;
b) die Annahme von sonstigen Einlagen;
c) die Gewährung von Krediten aller Art;
d) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen
Gewährleistungen sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften;
e) die Durchführung des Zahlungsverkehrs;
f) die Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und
Vermögensverwaltung;
g) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und
Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten;
h) die Vermittlung oder der Verkauf von Bausparverträgen
und Immobilien;
i) die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen, die die
unter i) aufgeführten Tätigkeiten ausüben bzw. die der wirtschaftlichen
Förderung dienen;
(3) Der Geschäftsbetrieb kann auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 03 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben
a) natürliche Personen,
b) Gilden
c) Unternehmen
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zulassung durch den Vorstand.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen
und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 04 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung (§ 5),
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6),
c) Auflösung einer Gilde oder eines Unternehmens (§ 7),
d) Ausschluss (§ 8).
§ 05 Kündigung
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft oder seine Beteiligung
mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines
Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der
Genossenschaft mindestens drei Monate vor Schluss eines
Geschäftsjahres zugehen.
§ 06 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres,
sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen
an deren übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne
Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied
ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist
nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens
des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen
der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird.
Eine Teilübertragung von Geschäftsguthaben ist ausgeschlossen.
(2) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
§ 07 Auflösung einer Gilde oder eines Unternehmens
Wird eine Gilde oder ein Unternehmen aufgelöst
oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des
Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam
geworden ist.
§ 08 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der
Genossenschaft ausgeschlossen werden,
a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den
satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegen über
bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) wenn es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen die
Genossenschaft schädigt oder geschädigt hat;
c) wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft
nicht vereinbaren lässt.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit
zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird,
hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den
satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich
durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
III. Geschäftsanteile
§ 09 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1 ) Der Geschäftsanteil beträgt 160.000,- BM
(2) Auf den Geschäftsanteil sind mindestens 10% sofort einzuzahlen.
(3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen;
über die Zulassung entscheidet der Vorstand. Die Beteiligung eines
Mitgliedes mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen
werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche
gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.
IV. Liquidation
§ 10 Liquidationsbestimmungen
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft.
Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz
mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis
aller Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.
V. Ergänzende Regelungen
§ 11 Dateneinsicht
(1) Auf Wunsch wird dem Kunden Einsicht auf seine Daten ("Kontoauszüge") gestattet.
(2) Bei sämtlichen Kontoauszügen handelt es sich um Prognosen, jedoch nicht zwingend
um den tatsächlichen Kontostand.
(3) Die Bank ist befugt, Kontoauszüge im Zweifelsfall rückwirkend zu prüfen und ggf.
rückwirkende Änderungen vorzunehmen.
(4) Um den tatsächlichen Kontostand zu erfragen, wenden Sie sich im Zweifelsfall direkt
an die Bank (Kontaktformular, Bankberater, ...).
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.