Die Solaria Central Bank eG ist ein fiktives Unternehmen, welches auf dem Minecraftserver sgpggb.de aktiv ist.

Es findet kein realer Kapital-/Kredithandel, noch ein Kapitalertrag statt.

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SATZUNG

der

Solaria Central Bank

Genossenschaftsbank

 

- Ausgabe Januar 2016 -

 

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand

des Unternehmens

 

§ 01 Firma und Sitz

 

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: 

SOLARIA CENTRAL BANK

(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Solaria.

 

§ 02 Zweck und Gegenstand

 

(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung 

und Betreuung der Mitglieder.

(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von 

banküblichen und ergänzenden Geschäften, insbesondere

a) die Pflege des Spargedankens, vor allem durch Annahme von 

Spareinlagen;

b) die Annahme von sonstigen Einlagen;

c) die Gewährung von Krediten aller Art;

d) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen 

Gewährleistungen sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften;

e) die Durchführung des Zahlungsverkehrs;

f) die Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und 

Vermögensverwaltung;

g) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und 

Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten;

h) die Vermittlung oder der Verkauf von Bausparverträgen

und Immobilien;

i) die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen, die die 

unter i) aufgeführten Tätigkeiten ausüben bzw. die der wirtschaftlichen 

Förderung dienen;

(3) Der Geschäftsbetrieb kann auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden.

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 03 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben

a) natürliche Personen,

b) Gilden

c) Unternehmen

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zulassung durch den Vorstand.

(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen 

und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

 

§ 04 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung (§ 5),

b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6),

c) Auflösung einer Gilde oder eines Unternehmens (§ 7),

d) Ausschluss (§ 8).

 

§ 05 Kündigung

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft oder seine Beteiligung 

mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines

Geschäftsjahres zu kündigen.

(2) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der 

Genossenschaft mindestens drei Monate vor Schluss eines 

Geschäftsjahres zugehen.

 

§ 06 Übertragung des Geschäftsguthabens

 

(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, 

sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen 

an deren übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne 

Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied

ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist 

nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens 

des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen 

der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird. 

Eine Teilübertragung von Geschäftsguthaben ist ausgeschlossen.

(2) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung 

des Vorstandes.

 

§ 07 Auflösung einer Gilde oder eines Unternehmens

 

Wird eine Gilde oder ein Unternehmen aufgelöst 

oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des 

Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam 

geworden ist. 

 

§ 08 Ausschluss

 

(1) Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der 

Genossenschaft ausgeschlossen werden, 

a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den 

satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegen über 

bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

b) wenn es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen die 

Genossenschaft schädigt oder geschädigt hat; 

c) wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft 

nicht vereinbaren lässt.

(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit 

zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.

(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, 

hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den 

satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich

durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

III. Geschäftsanteile

 

§ 09 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

 

(1 ) Der Geschäftsanteil beträgt 160.000,- BM

(2) Auf den Geschäftsanteil sind mindestens 10% sofort einzuzahlen.

(3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen;

über die Zulassung entscheidet der Vorstand. Die Beteiligung eines 

Mitgliedes mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen 

werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche 

gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.

 

IV. Liquidation

 

§ 10 Liquidationsbestimmungen

 

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. 

Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz 

mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis 

aller Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.

 

V. Ergänzende Regelungen

 

§ 11 Dateneinsicht

 

(1) Auf Wunsch wird dem Kunden Einsicht auf seine Daten ("Kontoauszüge") gestattet.

(2) Bei sämtlichen Kontoauszügen handelt es sich um Prognosen, jedoch nicht zwingend

um den tatsächlichen Kontostand.

(3) Die Bank ist befugt, Kontoauszüge im Zweifelsfall rückwirkend zu prüfen und ggf.

rückwirkende Änderungen vorzunehmen.

(4) Um den tatsächlichen Kontostand zu erfragen, wenden Sie sich im Zweifelsfall direkt

an die Bank (Kontaktformular, Bankberater, ...).

 

§ 12 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.